Im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit fremder Staatsangehöriger auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, ist es möglich, dass eine ausländische Person verpflichtet sein wird, einem Gericht (typischerweise dem Handelsregister) oder einer Verwaltungsbehör-de ihr Führungszeugnis vorzulegen.
Da zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland noch kein geson-dertes internationales Abkommen vereinbart worden ist, ist es nötig, dass ein Führungszeug-nis als Auszug aus dem Bundeszentralregister in Deutschland mit einer Apostille versehen wird (also mit einer Überbeglaubigung, die in Deutschland im Falle von Führungszeugnissen das Bundesverwaltungsamt vornimmt).
Im Gegensatz dazu besteht mit Österreich und mit der Schweiz ein internationales Abkom-men, welches österreichische und schweizerische Bürger von der Einholung einer Apostille in ihren Heimatländern für ihre Führungszeugnis zum Zweck der Verwendung in der Tschechi-schen Republik befreit.
Auf der anderen Seite ist es ausreichend, wenn nur in dem Staat ein Führungszeugnis bean-tragt wird, wo es vorgelegt wird. Hier entfällt zwar die Pflicht, für diese Urkunde eine Apo-stille einzuholen, aber die Bereitstellung der Informationen durch den anderen Staat kann ei-ne längere Zeit in Anspruch nehmen. Beantragt ein deutscher Staatsbürger einen Auszug aus dem Strafregister der Tschechischen Republik, holt das Strafregister bei der zuständigen Be-hörde in Deutschland die Informationen über den Antragsteller ein, die im deutschen Register eingetragen sind (§ 16g Abs. 2 Gesetz Nr. 269/1994 Slg., Strafregistergesetz). Lebt ein tsche-chischer Staatsbürger in Deutschland, kann er dort ebenfalls einen Auszug aus dem deutschen Strafregister beantragen, der auch Informationen aus dem tschechischen Strafregister beinhal-ten wird (§ 30b Bundeszentralregistergesetz (BZRG).
Wenn in der Tschechischen Republik gegen einen Staatsbürger der Europäischen Union als Be-schuldigten ein Strafverfahren geführt wird, holen die Strafverfolgungsbehörden stets einen Auszug aus dem Strafregister aus dessen Herkunftsland ein, wobei eingetragene Straftaten strafschärfend berücksichtigt werden.
Autoren:
Mgr. Hedvika Hartmanová
JUDr. Vojtěch Steininger, LL.M.
Dipl.-Jur. Jan Sommerfeld, MLE
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