Der Beschuldigte kann aufgrund einer Gerichtsentscheidung in Untersuchungshaft genommen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Der Beschuldigte muss im-mer im Rahmen des Verfahrens, das die Untersuchungshaft betrifft, durch einen Anwalt ver-teidigt werden, der entweder von ihm selbst gewählt oder für ihn ex offo, d.h. von Amts we-gen, bestimmt wird.
In U-Haft kann keine verdächtige, sondern nur eine beschuldigte Person genommen werden, der also bereits der Beschuss über die Eröffnung der Strafverfolgung zugestellt wurde und da-her schon weiß, was genau ihr die Polizei zu Last legt.
Damit eine solche beschuldigte Person in Haft genommen werden kann, muss einer der drei Haftgründe nach § 67 der tschechischen Strafprozessordnung vorliegen. Es muss also eine be-gründete Besorgnis bestehen, dass
(i) der Beschuldigte flüchten oder sich verstecken wird (im Falle von Ausländern, dass sie zum Beispiel in ihre Heimat flüchten),
(ii) der Beschuldigte die bisher noch nicht verhörten Zeugen oder Mitbeschuldigten beein-flussen oder sonst das Vorgehen der Polizei vereiteln wird (Kollusionshaft), oder
(iii) der Beschuldigte seine strafbaren Handlungen wiederholen wird oder die Straftat zu Ende bringt, die er versuchte zu begehen oder die er vorbereitete oder mit der er drohte.
Ähnliche Haftgründe, die einen ordnungsgemäßen Verlauf des Strafverfahrens sichern sollen, sind übrigens auch in der deutschen Strafprozessordnung verankert (§§ 112, 112a StPO).
Über die Inhaftnahme entscheidet im Vorverfahren (d.h. nach der Unterrichtung über die Be-schuldigung) das Gericht (der Richter) auf Antrag des Staatsanwalts. Gegen den Beschluss über die Inhaftnahme kann Beschwerde eingelegt werden, und zwar innerhalb einer Frist von drei Tagen nach dem Tag der Zustellung des Beschlusses über die Inhaftnahme oder mündlich zum Protokoll des Gerichts sofort nach Erlass des Beschlusses über die Inhaftnahme.
In Abhängigkeit davon, wie schwerwiegend die Straftat ist, die dem Beschuldigten in der U-Haft zu Last gelegt wird, kann die Haft bis zu einem Jahr (bei weniger schwerwiegenden Straftaten), oder bis zu vier Jahren (bei besonders schwerwiegenden Verbrechen, für die eine Ausnahmestrafe verhängt werden kann) dauern.
Wenn sich der Beschuldigte in der U-Haft im Vorverfahren befindet und die Haft mehr als 1/3 der höchsten zulässigen Zeit der Haftdauer dauert, muss er entlassen werden. Dasselbe gilt, wenn anschließend das Verfahren vor Gericht mehr als zwei Drittel von dieser höchsten zuläs-sigen Zeit der Haftdauer dauert.
Wenn es sich um keine Kollusionshaft handelt, kann die Haft durch eine Sicherheitsleistung in Geld (Kaution), eine Garantie einer vertrauenswürdigen Person, ein schriftliches Versprechen des Beschuldigten, dass er keine weiteren Straftaten mehr begehen wird, eine Aufsicht sei-tens eines Beamten des Bewährungsdienstes oder durch eine einstweilige Verfügung (Verbot von Spielen und Wetten, Verbot ins Ausland auszureisen, Verbot der Kontaktaufnahme zum Geschädigten usw.) ersetzt werden.
Nachdem der Beschluss über die Inhaftnahme rechtkräftig geworden ist, hat der Beschuldigte das Recht, jederzeit die Entlassung aus der U-Haft zu beantragen. Wenn ein solcher Antrag abgelehnt wird, kann der Beschuldigte die Entlassung aus der U-Haft erst nach Ablauf von 30 Tagen erneut beantragen. Falls er aber neue Gründe für die Entlassung aus der U-Haft vor-bringt, kann er den Antrag auf Entlassung schon vor dem Ablauf dieser Frist einreichen.
Spätestens alle drei Monate nach Erlangung der Rechtskraft des Beschlusses über die In-haftnahme oder des Beschlusses über die Belassung in der Haft ist der Richter verpflichtet, auf Antrag des Staatsanwalts darüber zu entscheiden, ob der Beschuldigte in der Haft zu belassen oder zu entlassen ist. Andernfalls muss der Beschuldigte unverzüglich aus der U-Haft entlassen werden.
Bedingungen des Vollzugs der U-Haft
Der in U-Haft sitzende Beschuldigte darf unbeschränkt Korrespondenz empfangen sowie ab-senden. Der Inhalt solcher Korrespondenz unterliegt jedoch grundsätzlich einer Kontrolle. Aus-genommen ist die Korrespondenz des Beschuldigten mit seinem Verteidiger. Deren Kontrolle ist unzulässig.
Beschuldigte können in der Regel das Telefon zum Kontakt mit einer nahestehenden Person benutzen. Diese Telefongespräche kann jedoch der Gefängnisdienst abhören. Die Kosten sol-cher Telefongespräche trägt der Beschuldigte selbst. Das Telefonieren erfolgt mithilfe von Prepaid-Telefonkarten von einem Festnetzanschluss in der U-Haftanstalt aus. Bei dem Antritt der U-Haft übergibt der Beschuldigte eine Liste der Telefonnummern, unter denen er die na-hestehenden Personen kontaktieren wird. Anrufe auf andere Telefonnummern sind nicht er-laubt.
Der Beschuldigte hat auch das Recht, Besuch von bis zu vier Personen einmal pro zwei Wochen mit einer Dauer von neunzig Minuten zu empfangen. Diese Personen müssen jedoch vorher eine Einladung zu dem Besuch für einen konkreten Tag und Uhrzeit erhalten, die sie nicht wählen dürfen und die für sie durch den Gefängnisdienst bestimmt werden.
Wichtig ist, dass der Verteidiger den Beschuldigten uneingeschränkt an jedem beliebigen Tag und um jede beliebige Uhrzeit besuchen darf und berechtigt ist, mit dem Beschuldigten ohne Anwesenheit von Dritten in einem hierzu vorbehaltenden Raum zu sprechen.
Der Beschuldigte hat auch das Recht, einmal pro drei Monate ein Paket mit Lebensmitteln und Dingen für den persönlichen Bedarf mit einem Höchstgewicht von bis zu 5 Kilo zu emp-fangen. Dieses Gewichtslimit bezieht sich jedoch nicht auf Pakete mit Kleidern, die gewech-selt werden sollen, Büchern, Tagespresse, Zeitschriften und hygienischen Mitteln. Auch Pakete unterliegen der durch den Gefängnisdienst vorzunehmenden Kontrolle.
Der Beschuldigte darf ohne Beschränkungen Geld empfangen, das ihm auf ein spezielles Bank-konto zu überweisen ist.
Autoren:
Mgr. Hedvika Hartmanová
JUDr. Vojtěch Steininger, LL.M.
Dipl.-Jur. Jan Sommerfeld, MLE
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