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Strafrecht in der Tschechischen Republik

Strafprozessrecht (Strafverfahren)

Festnahme des Verdächtigen/Beschuldigten

Im tschechischem Recht stellt die Festnahme einer verdächtigen Person neben der Untersu-chungshaft ein Sicherungsmittel dar, welches mit einem massiven Eingriff in die Integrität der betroffenen Person verbunden ist. Deswegen sind die Rechte einer festgenommenen sowie einer verhafteten Person besonders zu schützen, um den Eingriff in die persönliche Freiheit zu verringern.

Die auf frischer Straftat oder unmittelbar danach betroffene Person kann jeder festhalten, wenn dies zur Feststellung ihrer Identität, zur Verhinderung der Flucht oder zur Sicherung von Beweisen erforderlich ist. Diese Person muss man jedoch sofort einer Polizeibehörde zu über-geben.

Die Polizeibehörde darf folgende Personen festnehmen:

(i) eine verdächtige Person (also diejenige, gegen die bisher keine Strafverfolgung formell eröffnet wurde, sie ist also noch nicht beschuldigt worden ist), wenn es um einen dringenden Fall geht, in dem ein Haftgrund vorliegt. Grundsätzlich ist für die Festnahme einer verdächtigen Person die Zustimmung des Staatsanwalts erforder-lich. Ohne eine solche Zustimmung ist die Festnahme nur dann möglich, wenn die Sache dringend ist und die Zustimmung nicht vorher eingeholt werden kann, insbe-sondere dann, wenn die verdächtige Person auf frischer Straftat oder bei der Flucht betroffen wurde;

oder

(ii) eine beschuldigte Person (gegen die die Strafverfolgung eröffnet wurde), wenn ein Haftgrund vorliegt.

Die Polizeibehörde verhört die festgenommene Person und fertigt von dem Verhör ein Proto-koll an. Die festgenommene Person muss unverzüglich entlassen werden, falls der Verdacht zerstreut wird oder die Gründe für eine Festnahme anderweitig entfallen. Wenn die Polizei die festgenommene Person nicht entlässt, soll sie das Vernehmungsprotokoll zusammen mit der Ausfertigung des Beschlusses über die Eröffnung der Strafverfolgung und weiterem Be-weismaterial dem Staatsanwalt so übergeben, dass dieser ggf. einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls stellen kann. Den Antrag soll die Polizeibehörde unverzüglich stellen, damit die festgenommene Person dem Gericht spätestens binnen 48 Stunden nach der Festnahme über-geben werden kann; sonst muss sie entlassen werden. Der Richter ist verpflichtet, die festge-nommene Person zu verhören und binnen 24 Stunden nach der Zustellung des Antrags des Staatsanwalts zu entscheiden, ob die Person inhaftiert oder entlassen wird.

Die festgenommene Person hat das Recht, sich einen Verteidiger zu wählen, mit diesem ohne Anwesenheit Dritter zu sprechen und sich mit ihm schon im Verlauf der Festnahme zu bera-ten. Sie hat auch das Recht, einzufordern, dass der Verteidiger bei ihrem Verhör anwesend ist. Im Falle der Einreichung des Antrags des Staatsanwalts auf Erlass eines Haftbefehls muss der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten werden (siehe unten unter „Pflichtvertei-digung“).

Autoren:
Mgr. Hedvika Hartmanová
JUDr. Vojtěch Steininger, LL.M.
Dipl.-Jur. Jan Sommerfeld, MLE

Rechtsanwälte bei
Hartmanová & Steininger, advokáti
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Rechtsstand zum 12.12.2016.

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