Ein Rechtsmittel gegen ein Urteil der ersten Instanz ist die Berufung, die innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach der Zustellung des Urteils oder sofort nach dem das Urteil ergangen ist, bei dem Gericht einzulegen ist, gegen dessen Urteil sich die Berufung richtet. Die Berufung hat eine aufschiebende Wirkung.
Zu Gunsten des Angeklagten können neben dem Angeklagten selbst auch der Staatsanwalt, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Adoptiveltern, Adoptivkinder, Ehepartner, einge-tragene Lebenspartner und Lebensgefährten Berufung einlegen. Im Gegensatz dazu darf zum Nachteil des Angeklagten nur der Staatsanwalt oder der Geschädigte, falls dieser einen Scha-denersatzanspruch geltend gemacht hat, Berufung einlegen.
Die tschechische Strafprozessordnung bestimmt und definiert keine Gründe, nach denen die Berufung eingelegt werden darf. Die begünstigte Person kann also das Urteil aus jedem belie-bigen Grund anfechten, den sie für relevant erachtet, wobei die Berufung auch auf neue Tat-sachen und Beweise gestützt werden kann.
Das Berufungsgericht ist jeweils das übergeordnete Gericht der nächsthöheren Instanz, in des-sen Bezirk das Gericht erster Instanz liegt. Der Verteidiger muss in allen Fällen ebenso wie in der Hauptverhandlung anwesend sein. Die Teilnahme des Staatsanwalts ist bei öffentlichen Sitzung ebenfalls obligatorisch. Die Teilnahme des Angeklagten ist dagegen nur in den Fällen, in denen das Berufungsgericht das für notwendig erachtet oder wenn der Angeklagte minder-jährig ist, erforderlich.
Das Berufungsverfahren kann nach der Strafprozessordnung auf mehrere Weisen beendet wer-den: (i) durch die Zurückweisung der Berufung, wenn das Berufungsgericht feststellt, dass sie nicht begründet ist, (ii) durch die Ablehnung der Berufung, wenn sie die Erfordernisse des Inhalts der Berufung nicht erfüllt, (iii) durch die Aufhebung des angefochtenen Urteils oder eines Teils davon und Zurückverweisung der Sache an das Gericht erster Instanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, (iv) durch ein Urteil, wenn das Berufungsgericht selbst in der Sache entscheidet, (v) durch einen Beschluss, durch den das Berufungsgericht die Sache an den Staatsanwalt zur weiteren Untersuchung zurückverweist, (vi) durch einen Beschluss, durch den es den Geschädigten auf ein zivilrechtliches Verfahren verweist, (vii) durch einen Be-schluss, durch den es die Sache an das Gericht erster Instanz zur weiteren Verhandlung zu-rückverweist
Autoren:
Mgr. Hedvika Hartmanová
JUDr. Vojtěch Steininger, LL.M.
Dipl.-Jur. Jan Sommerfeld, MLE
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