Der Verurteilte kann während des Vollzugs seiner Freiheitsstrafe unbeschränkt Korrespondenz empfangen sowie absenden. Der Inhalt solcher Korrespondenz unterliegt jedoch grundsätzlich einer Kontrolle. Ausgenommen ist wieder die Korrespondenz des Verurteilten mit seinem Ver-teidiger, deren Kontrolle unzulässig ist.
Verurteilte Personen können in der Regel das Telefon zum Kontakt mit einer nahestehenden Person benutzen. Diese Telefonate kann jedoch der Gefängnisdienst abhören und aufzeichnen. Die Kosten solcher Telefongespräche trägt der Verurteilte selbst. Das Telefonieren erfolgt mithilfe einer Prepaid-Telefonkarte an Telefonautomaten in dem Gefängnis.
Die verurteile Person hat auch das Recht, Besuch von nahestehenden Personen für insgesamt 3 Stunden pro Kalendermonat zu empfangen. Die verurteilte Person dürfen höchstens vier Perso-nen einschließlich minderjähriger Kindern auf einmal besuchen. Besuche von minderjährigen Kindern bis zum Alter von 15 Jahren sind nur in Begleitung einer Person, die älter als 18 Jah-re ist, zulässig. Die Besuche erfolgen aufgrund eines Antrags der verurteilten Person, der dem zuständigem Sozialarbeiter im Gefängnis vorzulegen ist. Der Sozialarbeiter stellt daraufhin eine schriftliche Besuchserlaubnis aus, auf der maximal 4 nahestehende Personen, der Termin des Besuchs und Weisungen zur Verwirklichung dieses Besuchs angeführt werden. Diese Er-laubnis übersendet die verurteilte Person auf ihre eigenen Kosten dem Besucher, dem nach Vorlage dieser Erlaubnis und Überprüfung der Identität der Zutritt ins Gefängnis ermöglicht wird.
Die verurteilte Person hat das Recht auf Rechtsbeistand von einem Anwalt, der berechtigt ist, im Rahmen seiner Bevollmächtigung mit der verurteilten Person Korrespondenz zu führen und mit der verurteilten Person ohne Anwesenheit Dritter zu sprechen.
Die verurteilte Person hat auch das Recht, zweimal pro Jahr ein Paket mit Lebensmitteln und Dingen für den persönlichen Bedarf mit einem Höchstgewicht von bis zu 5 Kilo zu empfangen. Diese Gewichtsbegrenzung bezieht sich jedoch nicht auf Pakete mit Wäsche, Kleidern und Ge-genständen, die zur Umsetzung eines Ausbildungs- oder Freizeitprogramms erforderlich sind. Pakete unterliegen der durch den Gefängnisdienst vorzunehmenden Kontrolle.
Die verurteilte Person darf ohne Begrenzung Geld empfangen, das ihr auf ein spezielles Bank-konto zu überweisen ist. Für Einkäufe kann die verurteilte Person auch das Geld verwenden, das sie beim Antritt des Strafvollzugs dem Gefängnis übergeben hat.
Die verurteilte Person, der Arbeit zugewiesen wurde, ist verpflichtet zu arbeiten, sofern sie dazu gesundheitlich tauglich ist. Des Weiteren ist die verurteilte Person verpflichtet, die mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe verbundenen Kosten zu decken.
Bei der Unterbringung von Ausländern im Justizvollzug gehen tschechische Gefängnisse nach Möglichkeiten so vor, dass Ausländer derselben Staatsangehörigkeit oder jene, die dieselbe oder eine ähnliche Sprache sprechen, miteinander kommunizieren können.
Autoren:
Mgr. Hedvika Hartmanová
JUDr. Vojtěch Steininger, LL.M.
Dipl.-Jur. Jan Sommerfeld, MLE
Rechtsanwälte bei
Hartmanová & Steininger, advokáti
Kaprova 15/11
CZ – 110 00 Praha 1
Tschechien
Email: info@hast-ak.com
Internet: www.hast-ak.com
Copyright © 2017 -
Rechtsstand zum 12.12.2016.
Das vorliegende Merkblatt wurde mit größter Sorgfalt erarbeitet. Dennoch übernehmen Herausgeber und Autor für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie für mögliche Druckfehler keine Gewähr.
Das Merkblatt ist einschließlich aller seiner Teile urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung der Autoren oder des Herausgebers unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmung sowie für das Einspeichern und die Verarbeitung in elektronischen Systemen.