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Strafrecht in der Tschechischen Republik

Strafprozessrecht (Strafverfahren)

Verfahrenssprache, Recht auf einen Dolmetscher

In der Tschechischen Republik wird das Strafverfahren in der tschechischen Sprache geführt. Jeder, der erklärt, dass er die tschechische Sprache nicht beherrscht, ist berechtigt, vor den Strafverfolgungsbehörden seine Muttersprache oder eine Sprache, von der er angibt, dass er sie beherrscht, zu benutzen. In einem solchem Fall soll die zuständige Behörde einen vereidig-ten Gerichtsdolmetscher zuziehen. Mit Rücksicht darauf, dass die Qualität des Dolmetschens verschieden ist und das Gedolmetschte nicht immer dem Inhalt der Erklärung, der Person, die die tschechische Sprache nicht beherrscht, entspricht, ist es gut, wenn der Verteidiger die Sprache des Beschuldigten beherrscht, damit er effektiv den Inhalt des Dolmetschens kontrol-lieren kann.

Der Beschuldigte hat einen Anspruch auf eine schriftliche Übersetzung wichtiger Schriftstücke in seine Muttersprache. Es geht insbesondere um den Beschluss über die Eröffnung der Straf-verfolgung, den Beschluss über die Inhaftnahme, die Anklage, die Vereinbarung über Schuld und Strafe und den Antrag auf deren Genehmigung, den Antrag auf Bestrafung, das Urteil, den Strafbefehl, den Beschluss über die Berufung und über die bedingte Einstellung der Strafverfol-gung.

In der Tschechischen Republik (ebenso wie in Deutschland) gilt die Europäische Menschen-rechtskonvention (EMRK), die bestimmt, dass die Zuziehung eines Gerichtsdolmetschers für Personen, die einer Straftat beschuldigt werden, unentgeltlich ist.

Autoren:
Mgr. Hedvika Hartmanová
JUDr. Vojtěch Steininger, LL.M.
Dipl.-Jur. Jan Sommerfeld, MLE

Rechtsanwälte bei
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