Die Hauptverhandlung ist die Phase des Strafverfahrens, die nach der Erhebung der Anklage folgt und in der über die Schuld und Strafe des Angeklagten, ggf. über die Anordnung einer Maßregel und über Schadenersatz für den Geschädigten entschieden wird. Die Hauptverhand-lung in der Tschechischen Republik wird ebenso wie in Deutschland von dem Grundsatz der Mündlichkeit und der Öffentlichkeit beherrscht.
Zur Einleitung der Hauptverhandlung fordert das Gericht den Staatsanwalt zum Verlesen der Anklage auf. Anschließend äußern sich der Verteidiger und der Angeklagte zur Anklage. Da-nach geht das Gericht zur Beweisaufnahme über, was die wichtigste Phase seiner Tätigkeit in der Hauptverhandlung ist, in der es unter Teilnahme aller Parteien die Tatsachen aufklärt und bewertet, die zu der in der Anklageschrift beschriebenen Tat einen relevanten Bezug haben.
Nach der tschechischen Strafprozessordnung kann als Beweis alles dienen, was zur Klärung der Sache beitragen kann. Die Strafverfolgungsbehörden sollt zwar Beweise sowohl zu Lasten, als auch zu Gunsten des Angeklagten sichern. Die Realität sieht jedoch diametral anders aus: Ent-lastende Beweise muss der Angeklagte selbst aus seiner eigenen Initiative beschaffen oder er muss im Rahmen der Hauptverhandlung selbst die Erhebung bestimmter Beweise anregen. Die Aufgabe des Verteidigers ist es, zu kontrollieren, ob die von den Strafverfolgungsbehörden beigebrachten Beweise in rechtmäßiger Weise beschafft wurden und ob für deren Erlangung und Verwertung sämtliche gesetzliche Voraussetzungen erfüllt wurden. Wenn es nicht der Fall ist, darf man den betreffenden Beweis zur Beurteilung der Schuld des Angeklagten nicht ver-werten.
Nach der Beendigung der Beweisaufnahme erteilt der Vorsitzende Richter des Strafsenats das Wort zu den Schlussvorträgen. Als erster kommt der Staatsanwalt zu Wort. Nach seinem Plä-doyer folgen die Schlussvorträge der sonstigen Parteien, bzw. ihrer Vertreter, wobei der Schlussvortrag des Verteidigers oder des Angeklagten selbst jeweils als letztes erfolgt. Nach der Beendigung des Plädoyers und noch bevor sich der Senat zur abschließenden Beratung zu-rückzieht, erteilt der Vorsitzende dem Angeklagten das letzte Wort, in dessen Verlauf man dem Angeklagten keine Fragen stellen darf. Die Erteilung des letzten Wortes an den Angeklag-ten ganz am Schluss der Verhandlung ist eine wichtige Garantie, die seine Rechte sicherstellt, weil die Richter sich zur abschließenden Beratung unter dem unmittelbaren Eindruck seiner Worte begeben.
Die Hauptverhandlung endet grundsätzlich mit einer Verurteilung oder einem Freispruch. In Frage kommt des Weiteren die Einstellung des Strafverfahrens, und zwar falls das Gericht in der Hauptverhandlung feststellt, dass ein Umstand vorliegt, der die Unzulässigkeit der Straf-verfolgung, die Zurückverweisung der Sache an den Staatsanwalt oder die Unterbrechung der Strafverfolgung begründet. Möglich ist auch, unter den vom Gesetz festgesetzten Bedingun-gen, die Genehmigung eines Vergleichs („Deals“), der zugleich zur bedingten Einstellung der Strafverfolgung führt.
Die Rechte des Angeklagten
Der Angeklagte hat das Recht, sich zu allen Tatsachen, die ihm zu Last gelegt werden, und zu den entsprechenden Beweisen zu äußern. Der Angeklagte ist jedoch nicht verpflichtet, auszu-sagen. Von diesem Recht muss er unterrichtet werden. Er hat die Möglichkeit, sich ausführ-lich zur Anklage zu äußern, insbesondere zusammenhängend die Tatsachen zu schildern, die den Gegenstand der Anklage bilden, die Umstände anzugeben, die die Anklage abschwächen oder widerlegen, und hierzu Beweise vorzubringen.
Der Angeklagte hat das Recht, Akteneinsicht zu nehmen, sich aus den Akten Auszüge sowie Notizen und auf seine Kosten Kopien von den Akten und von Teilen der Akten anzufertigen. Es ist empfehlenswert, sich ausführlich mit dem Inhalt der Strafakte bekannt zu machen, zu prü-fen, ob deren Inhalt mit dem Inhalt der Akte zum Zeitpunkt des Vorverfahrens übereinstimmt und sich Kopien von wesentlichen Beweisen anzufertigen.
Der Angeklagte hat selbstverständlich das Recht, an der Erörterung der Anklage in der Haupt-verhandlung teilzunehmen, sich zu jedem der aufgenommenen Beweise zu äußern und den Schlussvortrag samt des letzten Wortes zu halten. Des Weiteren kann er Umstände und Bewei-se, die seiner Verteidigung dienen, vorbringen, Anträge stellen und Rechtsmittel und Rechte-behelfe einlegen.
Autoren:
Mgr. Hedvika Hartmanová
JUDr. Vojtěch Steininger, LL.M.
Dipl.-Jur. Jan Sommerfeld, MLE
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