Die Anklage ist im Strafverfahren ein Institut, mit dem aufgrund der Ergebnisse des Vorver-fahrens – der Untersuchung – der Beschuldigte vor Gericht gestellt wird. In der Tschechischen Republik kann nach der Strafprozessordnung, ebenso wie in der Schweiz, die Anklage nur ein Staatsanwalt erheben. Das Institut einer Privat- oder Subsidiäranklage, welches im österrei-chischen und deutschen Recht unter bestimmten Voraussetzungen Anwendung findet, kennt die tschechische Rechtsordnung nicht.
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass gegen die Erhebung einer Anklage sich der Beschuldigte mit keinen Rechtsmitteln wehren kann. Über die erhobene Anklage muss das Gericht immer entscheiden.
Der Staatsanwalt fügt die in dem Vorverfahren gesammelten Akten der Anklage bei und unter-richtet über ihre Erhebung den Beschuldigten, den Verteidiger und den Geschädigten. Das für die Verhandlung der Anklage zuständige Gericht versendet dann die Anklageschrift an die be-teiligten Personen, und zwar in der Regel zusammen mit der Vorladung zur Hauptverhand-lung. Die Anklageschrift kann jedoch jederzeit, nachdem der Staatsanwalt die Information über deren Erhebung versendet hat, bei dem zuständigen Gericht eingeholt werden.
Nach der Erhebung der Anklage durch den Staatsanwalt ordnet das Gericht die Hauptverhand-lung an. Ab der Anordnung der Hauptverhandlung wird der Beschuldigte als Angeklagter be-zeichnet. Nach der Anklageerhebung kann der Angeklagte bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf eine vorläufige Verhandlung im Zwischenverfahren einreichen. Der Grund für eine solche vorläufige Verhandlung ist insbesondere die Verletzung von prozessualen Vorschriften im Rahmen des Vorverfahrens, eine nichtausreichende Tatsachenfeststellung, die unrichtige rechtliche Qualifikation der Tat als Straftat, oder das Vorliegen von Gründen für die Einstel-lung des Strafverfahrens.
Autoren:
Mgr. Hedvika Hartmanová
JUDr. Vojtěch Steininger, LL.M.
Dipl.-Jur. Jan Sommerfeld, MLE
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