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Strafrecht in der Tschechischen Republik

Strafprozessrecht (Strafverfahren)

Das Verfahren gegen einen Geflüchteten

Das Verfahren gegen einen Geflüchteten kommt in Betracht, wenn sich der Beschuldigte der Strafverfolgung durch einen Aufenthalt im Ausland entzieht oder sich vor den Strafverfol-gungsbehörden, und zwar nicht nur auf dem Gebiet der Tschechischen Republik versteckt. In diesem Verfahren ist es nicht nötig, dem Beschuldigten Schriftstücke zuzustellen. Sämtliche Schriftstücke werden zu Händen seines (grundsätzlich vom Gericht bestellten) Verteidigers zugestellt, dem dieselben Rechte zustehen wie dem Beschuldigten. Das Gericht kann daher im Verfahren gegen einen Geflüchteten auch ohne Anwesenheit des Angeklagten, bzw. Geflüchte-ten in der Sache entscheiden und diesen auch verurteilen.

Wenn das Strafverfahren gegen einen Geflüchteten schon rechtskräftig beendet und der Ge-flüchtete als Angeklagter in Abwesenheit einer Straftat rechtskräftig schuldig gesprochen wird, kann der Geflüchtete als Verurteilter einen Antrag auf Aufhebung dieses Beschlusses stellen und auf einer Wiederaufnahme seiner Sache in der Hauptverhandlung bestehen.

Autoren:
Mgr. Hedvika Hartmanová
JUDr. Vojtěch Steininger, LL.M.
Dipl.-Jur. Jan Sommerfeld, MLE

Rechtsanwälte bei
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