Der Geschädigte ist derjenige, dessen Gesundheit durch die Straftat verletzt wurde, dem ein Vermögens- oder Nichtvermögensschaden durch die Straftat verursacht wurde, oder zum Nachteil dessen sich der Straftäter durch die Straftat bereichert hat.
Der Geschädigte ist berechtigt, im Rahmen des Strafverfahrens zu beantragen, dass das Ge-richt im Falle einer Verurteilung, dem Angeklagten auferlegt, den Vermögens- oder Nicht-vermögensschaden in Geld zu ersetzen, der ihm durch die Straftat verursacht wurde, oder die ungerechtfertigte Bereicherung, die der Angeklagte zu seinem Nachteil durch die Straftat erlangt hat, herauszugeben. Das ist ein großer Vorteil für den Geschädigten, weil er anschlie-ßend eventuell seine Ansprüche nicht im Wege einer herkömmlichen Klage in einem zivil-rechtlichen Verfahren geltend machen muss.
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der Antrag auf Gewährung von Schadenser-satz spätestens in der Hauptverhandlung vor der Eröffnung der Beweisaufnahme gestellt wer-den muss. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, aus welchen Gründen und in welcher Höhe der Anspruch auf Ersatz des Vermögens- oder Nichtvermögensschadens geltend gemacht wird oder aus welchen Gründen und in welchem Umfang der Anspruch auf Herausgabe der unge-rechtfertigten Bereicherung erhoben wird. Den Grund und die Höhe des Vermögens- oder Nichtvermögensschadens oder der ungerechtfertigten Bereicherung muss der Geschädigte be-legen.
Darüber hinaus kann sich der Geschädigte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, der in dem Strafverfahren seine Interessen vertritt.
Autoren:
Mgr. Hedvika Hartmanová
JUDr. Vojtěch Steininger, LL.M.
Dipl.-Jur. Jan Sommerfeld, MLE
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