Zur Eröffnung der Strafverfolgung kommt es, sobald die Polizei konkrete Erkenntnisse zur Ver-fügung hat, die die Annahme rechtfertigen, dass eine konkrete Person eine Straftat begangen hat. Die Strafverfolgung wird in dem Augenblick eröffnet, in dem der Eröffnungsbeschluss dem Beschuldigten, d.h. der verdächtigen Person zugestellt wurde.
Gegen den Eröffnungsbeschluss kann Beschwerde eingelegt werden, und zwar binnen einer äußert kurzen Frist von drei Tagen. Die Beschwerde ist bei dem Organ einzulegen, gegen de-ren Beschluss sich die Beschwerde richtet.
Der Beschuldigte hat das Recht auf Rechtsbeistand von einem Anwalt (Verteidiger), der allen polizeilichen Maßnahmen wie z.B. Verhören von Zeugen oder Mitbeschuldigten, Gegenüber-stellung usw. beiwohnen darf. Im Verlauf dieser Maßnahmen hat der Verteidiger die Interes-sen des Mandanten wahrzunehmen, er kann zum Beispiel Fragen stellen, Rügen erheben und besonders die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Strafverfolgungsbehörden überwachen. Der Verteidiger kann in der Regel schon in diesem Verfahrensstadium in die Polizeiakte Einsicht nehmen und gegenüber dem Staatsanwalt, der die Aufsicht über diese vorbereitende Phase des Strafverfahrens hat, die Durchführung weiterer Untersuchungen anregen, um so auf die Einhaltung der Rechte des Beschuldigten effektiv hinzuwirken.
Die Rechte des Beschuldigten:
Der Beschuldigte hat das Recht, sich zu allen Tatsachen, die ihm zu Last gelegt werden, sowie zu allen Beweisen zu äußern. Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, auszusagen. Diese Ent-scheidung kann er jedoch jederzeit im Verlauf des Strafverfahrens ändern. Falls der Beschul-digte durch einen Anwalt vertreten wird, ist es immer nützlich, gemeinsam eine Taktik für das Vorgehen im Rahmen der Ermittlung der Straftat zu wählen.
Der Beschuldigte ist berechtigt, Umstände und Beweise, die seiner Verteidigung dienen, vor-zulegen, Anträge zu stellen und Rechtsmittel und Rechtsbehelfe einzulegen. Er kann sich einen Verteidiger wählen und sich mit diesem auch im Verlauf der Maßnahmen, die durch die Straf-verfolgungsbehörden vorgenommen werden, beraten. Mit dem Verteidiger darf er sich jedoch im Verlauf seines Verhörs nicht darüber beraten, wie auf eine bereits gestellte Frage zu ant-worten ist. Er darf beantragen, dass er in Anwesenheit seines Verteidigers verhört wird und dass der Verteidiger auch anderen Maßnahmen des vorbereitenden Verfahrens beiwohnt. Be-findet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug, kann er mit dem Ver-teidiger ohne Anwesenheit Dritter sprechen.
Autoren:
Mgr. Hedvika Hartmanová
JUDr. Vojtěch Steininger, LL.M.
Dipl.-Jur. Jan Sommerfeld, MLE
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