Die Botschaft des Staates, dessen Staatsangehöriger von einer freiheitsentziehenden Maßnah-me betroffen ist, sei es wegen eines Verdachts einer Straftat oder wegen einer tatsächlich begangen Straftat, ist berechtigt, seinem Bürger Hilfe zu leisten. Insbesondere darf sie Infor-mationen über die Rechtslage gewähren, den Kontakt zu einem Anwalt vor Ort vermitteln und bei der Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden behilflich sein.
Nach dem Gesetz über den Vollzug von Freiheitsstrafen werden Ausländer unmittelbar nach der Aufnahme in den Justizvollzug darüber belehrt, dass sie sich an die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, wenden können. Ausländer werden auch über die Möglichkeit des Empfangs von konsularischem Besuch belehrt, und zwar der auf ihren eigenen Antrag oder auf Antrag ihrer Verwandten erfolgt. Dieser Besuch wird nicht zu den Besuchen hinzugerechnet, die für Treffen mit nahestehenden Personen bestimmt sind.
Die Botschaft gewährt auch die Möglichkeit, Fragen, die den Vollzug der Freiheitsstrafe (den Rest der Freiheitsstrafe) im Heimatstaat betreffen, zu konsultieren. Über dieses Recht wer-den Ausländer nach dem Gesetz über den Vollzug von Freiheitsstrafen belehrt. In diesem Zu-sammenhang sei daran erinnert, dass nach tschechischem Recht ein Ausländer in seinen Hei-matstaat nur übergegeben werden kann, sofern ein solches Vorgehen ein internationales Ab-kommen, durch welches die Tschechische Republik gebunden ist, ermöglicht.
Autoren:
Mgr. Hedvika Hartmanová
JUDr. Vojtěch Steininger, LL.M.
Dipl.-Jur. Jan Sommerfeld, MLE
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