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Strafrecht in der Tschechischen Republik

Materielles Strafrecht (Straftaten)

a) Strafgesetzbuch

In der Tschechischen Republik ist das Strafgesetzbuch („trestní zákoník“) Nr. 40/2009 Slg. (im Folgenden nur das „TZ“) seit dem 1.1.2010 in Kraft. Es handelt sich dabei um einen lange vorbereiteten und modernen Kodex, der sowohl das Recht der Europäischen Union, als auch Empfehlungen und Stellungnahmen des Europarates berücksichtigt.

Das Strafgesetzbuch definiert, was eine Straftat ist und welche Strafen für Straftaten auferlegt werden. Die Bandbreite an Straftaten ist ähnlich wie diejenige, die in den Strafgesetzbüchern in Deutschland, Österreich oder in der Schweiz verankert ist.

In Deutschland und in der Tschechischen Republik sind die Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Straftäters vergleichbar. Vereinfacht kann man Folgendes feststellen: Der Täter muss (i) zurechnungsfähig sein, (ii) zumindest das Alter von 15 Jahren (in Deutschland das Alter von 14 Jahren) erreicht haben (iii) und die Straftat vorsätzlich begehen. Kurz gesagt bedeutet Vorsatz, dass der Täter die Straftat begehen wollte oder dass er zumindest wusste, dass er eine solche mit seiner Handlung begehen kann, wobei er damit einverstanden war.

Ausnahmsweise reicht zur Begehung einer Straftat fahrlässiges Handeln aus. Dies muss jedoch sowohl im deutschen, als auch im tschechischen Recht das Gesetz ausdrücklich bestimmen (§ 13 Abs. 2 TZ; § 15 StGB). Eine Straftat gilt dabei als fahrlässig begangen, wenn der Täter wusste, dass er eine Straftat begehen kann, wobei er sich ohne ausreichende Gründe darauf verlassen hat, dass es dazu nicht kommt. Fahrlässig sind jedoch auch solche Handlungen, bei denen der Täter nicht wusste, dass er mit seiner Handlung eine Straftat begehen kann, obwohl er dies hätte wissen sollen und können.

Zur Veranschaulichung: Die mit einer Unternehmertätigkeit typischerweise im Zusammenhang stehenden Straftaten sind insbesondere Veruntreuung (§ 206 TZ), Betrug (§ 209 TZ), Gläubigerschädigung (§ 222 TZ), Herbeiführung eines Bankrotts (§ 224 TZ) oder die Verletzung bestimmter Pflichten im Insolvenzverfahren (§ 225 TZ). Weitere Beispiele für solche Straftaten sind Geldwäsche, also die Legalisierung von Erträgen aus Straftaten (§§ 216, 217 TZ) und die Verletzung von Pflichten bei der Verwaltung fremden Vermögens (§§ 220, 221 TZ). Im Zusammenhang mit Unternehmertätigkeit können des Weiteren Straftaten wie z.B. Steuerverkürzung (§ 240 TZ), Verletzung von Vorschriften, die den wirtschaftlichen Wettbewerb betreffen (§ 248 TZ), aber auch mit dem Kapitalmarkt verbundenen Straftaten wie z.B. die Manipulation von Kursen von Investitionsinstrumenten (§ 250 TZ) oder Straftaten gegen die Umwelt begangen werden.

b) Gesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen

Seit 2012 gilt in der Tschechischen Republik das Gesetz Nr. 418/2011 Slg. über die strafrecht-liche Verantwortlichkeit von juristischen Personen (im Folgenden nur das „ZTOPO“ genannt). Dieses Gesetz ermöglicht es, für die Begehung von Straftaten u.a. solche juristischen Personen (Gesellschaften) zu bestrafen, die in der Tschechischen Republik ihren Sitz, eine Betriebsstät-te oder eine Zweigniederlassung haben. Es reicht sogar, dass sie in der Tschechischen Repu-blik zumindest ihre Tätigkeit ausüben oder dort über Vermögen verfügen, wenn sie eine Straftat auf dem Gebiet der Tschechischen Republik begangen haben.

Eine juristische Person kann grundsätzlich jede der in dem Strafgesetzbuch aufgeführten Straf-taten, mit Ausnahme jener die das ZTOPO ausdrücklich ausgenommen hat(z.B. Tötung, Prü-gelei, Bigamie usw.), begehen.

Als eine von einer juristischen Person begangene Straftat gilt eine rechtswidrige Tat, die in ihrem Interesse oder im Rahmen ihrer Tätigkeit durch ihr Statutarorgan, durch eine Person in leitender Stellung, die einen beherrschenden Einfluss auf die Leitung der juristischen Person hat oder auch nur durch einen Angestellten oder einer Person in einer ähnlicher Stellung bei der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben begangen wurde. Einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit steht es allerdings nicht entgegen, wenn es nicht gelingt, festzustellen, welche natürliche Per-son für die juristische Person handelte.

Eine juristische Person begeht jedoch insbesondere dann keine Straftat, wenn sie Vorkehrun-gen getroffen hat, die nach einer anderen Rechtsvorschrift verpflichtend sind oder die man von ihr gerechterweise fordern kann (insbesondere eine obligatorische und notwendige Kon-trolle) oder die zur Vermeidung oder Abwendung der Folgen der begangenen Straftat oder zur Verhinderung dieser notwendig sind.

Für die von einer juristischen Person begangenen Straftaten kann die Auslösung der juristi-schen Person, der Vermögensverfall, eine Geldbuße oder ein Tätigkeitsverbot als Strafe ver-hängt werden.

Deutschland ist im Gegensatz zur Tschechischen Republik eines der wenigen europäischen Länder, in denen bisher kein eigenständiges Gesetz existiert, das die strafrechtliche Verant-wortlichkeit von juristischen Personen regeln würde. Dennoch bleiben auch in Deutschland Straftaten, die von Statutarorganen oder Personen, die Leitungs- oder Prüfungstätigkeiten in einem Unternehmen ausüben, nicht ohne Konsequenzen.

Das deutsche Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) bestimmt (§ 30 OwiG), dass im Falle von Straftaten, die durch die oben aufgeführten Personen begangen wurden, die zuständige Be-hörde ein Bußgeld von bis zu 10 Mio. Euro im Falle einer vorsätzlich begangenen Straftat und von bis zu 5 Mio. Euro im Falle einer fahrlässig begangenen Straftat verhängen kann. Wenn der Gewinn aus der Straftat diese Grenze überschreitet, kann die Behörde sogar ein noch hö-heres Bußgeld verhängen (§ 17 Abs. 4 OWiG), denn im deutschen sowie im tschechischen Recht gilt das Prinzip, dass sich keine Straftat lohnen darf.

Des Weiteren ist es im Zusammenhang mit einer Straftat, die durch einen leitenden Ange-stellten oder ein Statutarorgan begangen wurde, möglich, nach der deutschen Gewerbeord-nung (GewO) einer juristischen Person oder der Person, die eine Straftat begangen hat, ihre unternehmerische Tätigkeit zu verbieten. Diese Verbote werden jedoch nicht als strafrechtli-che Sanktionen, sondern als Maßnahmen der Gefahrenabwehr der zuständigen Behörden be-trachtet.

Autoren:
Mgr. Hedvika Hartmanová
JUDr. Vojtěch Steininger, LL.M.
Dipl.-Jur. Jan Sommerfeld, MLE

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